Mobil unterwegs – finanziell gesichert.
Camper, Wohnmobile und Wohnwagen erfreuen sich steigender Beliebtheit. Mit einem auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Leasingvertrag von Cembra Money Bank geniessen Sie Ihr mobiles Heim und sparen dabei den hohen Anschaffungspreis.
Sie möchten Ihr mobiles Heim finanzieren.
Sie haben Ihr neues mobiles Heim gefunden und suchen dafür eine Finanzierung. Dabei wollen Sie Ihre Kosten verlässlich kalkulieren und über ausreichend finanziellen Spielraum verfügen, um darüber hinaus andere Pläne umzusetzen.
Wir bieten flexible Leasinglösungen.
Finanzieren Sie Ihr neues Wohnmobil oder Ihren Wohnwagen mit einem Leasingvertrag von Cembra Money Bank. Sie zahlen lediglich für die Nutzung, da Sie das Fahrzeug nicht erwerben. Dank gleich bleibender Raten können Sie Ihr Budget verlässlich kalkulieren. Am Ende der Laufzeit geben Sie das Fahrzeug wieder Ihrem Händler zurück oder leasen ein neues.
Stellen Sie Ihren Leasingantrag direkt bei Ihrem Autohändler oder kontaktieren Sie Cembra Money Bank unter 0844 850 854 .
Attraktive Leasing-Alternative: Finanzierung.
Möchten Sie direkt Besitzer eines Fahrzeugs werden? Dann ist unsere Finanzierung die ideale Lösung für Sie. Für einen Finanzierungsantrag bis maximal CHF 85'000.– unterbreiten wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot.
Zeigen Sie Weitsicht
Sie möchten auch bei unerwarteten Ereignissen zahlungsfähig bleiben? Schliessen Sie neben Ihrem Leasing- oder Finanzierungsvertrag auch eine Raten-Versicherung * ab. Diese tritt in Kraft, wenn Sie infolge Krankheit oder Unfall nicht arbeitsfähig sind oder unverschuldet arbeitslos werden.
Berechnungsbeispiel Caravan-Leasing.
Barkaufpreis CHF 42'000.– ¹), kalkulatorischer Restwert CHF 16'800.– ¹), jährliche Fahrleistung 15'000 km ergibt 48 Leasingraten à CHF 709.60 ¹).
Berechnungsbeispiel basierend auf einem nominalen Zinssatz von 7.49% (effektiver Zinssatz 7.75%).
¹) inkl. MwSt.
Eine Leasingvergabe ist verboten, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt (gesetzliche Angaben gem. Art. 3. UWG).