IncomeProtect-Versicherung der AXA Versicherungen AG für Kunden der Cembra Money Bank AG
Die nachstehende Kundeninformation gibt in übersichtlicher und knapper Form einen Überblick über die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, VVG). Die Rechte und Pflichten der versicherten Person ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), der Beitrittserklärung, der Versicherungsbestätigung sowie den anwendbaren Gesetzen, insbesondere dem VVG.
Wer ist der Versicherer? expand_more
Versicherer ist die AXA Versicherungen AG, General-Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, nachstehend «AXA» genannt.
Über wen erfolgen die Leistungsbearbeitung und die Korrespondenz? expand_more
Bitte korrespondieren Sie in allen Angelegenheiten, die Ihren Versicherungsschutz betreffen, stets mit AXA Versicherungen AG, Credit & Lifestyle Protection, General-Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Telefon 0848 000 398, Fax 0848 000 425. Sie können Ihren Leistungsfall auch schnell und bequem über folgende Webseite online einreichen: www.clp.partners.axa/ch/schaden
Wer ist der Versicherungsnehmer? expand_more
Versicherungsnehmerin und Prämienschuldnerin ist die Cembra Money Bank AG («Bank»). Die Bank hat mit AXA einen Kollektivversicherungsvertrag zugunsten der versicherten Personen abgeschlossen. Zur Erfüllung des Kollektivversicherungsvertrages hat die Bank gewisse Dienstleistungen an die TONI Digital Insurance Solutions AG in Zürich (nachfolgend TONI) ausgelagert.
Wer sind die versicherten Personen? expand_more
Versicherte Personen sind Personen, welche die Aufnahmebedingungen gemäss den AVB erfüllen, der Bank zuhanden von AXA die unterzeichnete Beitrittserklärung (schriftliche oder digitale Zustimmung) eingereicht und von der Bank die Versicherungsbestätigung erhalten haben.
Welche Risiken sind versichert? expand_more
Versicherte Risiken sind vollständige Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit. Bei der Versicherung handelt es sich um eine Summenversicherung zur Absicherung Ihres Einkommens aus einem entlöhnten Arbeitsverhältnis.
Wie ist der Umfang des Versicherungsschutzes? expand_more
Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit erhalten Sie eine monatliche Versicherungsleistung. Diese beträgt entweder CHF 1’000 oder CHF 1’800 pro Monat, je nachdem welchen Betrag Sie bei Abgabe der Beitrittserklärung ausgewählt haben. Die monatliche Versicherungsleistung zahlen wir ab dem 31. Tag der vollständigen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit für bis zu 12 Monate je Versicherungsfall.
Wie erfolgt die Leistungserbringung? expand_more
AXA erbringt sämtliche Versicherungsleistungen direkt an die versicherte Person.
Wann beginnt der Versicherungsschutz? expand_more
Der Versicherungsschutz beginnt am Tag nach Ablauf der Karenzfristen. Diese betragen bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit 30 Tage und bei Arbeitslosigkeit 90 Tage.
Wie lange dauert und wann endet der Versicherungsschutz? expand_more
Der Versicherungsschutz ist jeweils für die Dauer eines Jahres abgeschlossen, mit stillschweigender Erneuerung um jeweils ein weiteres Jahr. Der Versicherungsvertrag sieht in den AVB verschiedene Beendigungsgründe/-möglichkeiten vor. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der Versicherungsschutz endet insbesondere beim Eintritt eines der folgenden Ereignisse an den jeweils bezeichneten Daten:
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60 Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes;
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60. Geburtstag der versicherten Person;
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Tag der ordentlichen Pensionierung oder vorzeitigen Pensionierung der versicherten Person;
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Tag, an dem der Versicherer 12-mal die monatliche Versicherungsleistung bei Arbeitslosigkeit oder 24-mal die monatliche Versicherungsleistung bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit gezahlt hat;
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Tag, an dem die versicherte Person ein entlöhntes Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber ausserhalb der Schweiz aufnimmt;
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Tag, an dem die versicherte Person ihren Wohnsitz nach ausserhalb der Schweiz verlegt;
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Tag der Beendigung des Versicherungsschutzes (gemäss Art. XI);
Sie können den Versicherungsschutz insbesondere beenden (jeweils mittels Mitteilung an Cembra Money Bank AG, Bändliweg 20, 8048 Zürich zuhanden von AXA oder über das Kontaktformular auf der Webseite www.cembra.ch/de/versicherungen ):
Wenn AXA die Prämien oder Versicherungsbedingungen ändert; die Mitteilung muss diesfalls vor dem Tag, ab welchem die Änderung gemäss Mitteilung von AXA für Sie wirksam würde, bei der Bank eintreffen. AXA und die Bank können den Versicherungsschutz insbesondere beenden:
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mittels Mitteilung an Sie unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen per Ende eines Versicherungsjahres;
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wenn Sie mit der Bezahlung der Prämie gegenüber der Bank in Verzug sind und erfolglos gemahnt wurden.
Jede Mitteilung über die Beendigung des Versicherungsschutzes muss der anderen Partei schriftlich oder in anderer Textform (zum Beispiel per E-Mail) zugestellt werden.
Wie hoch ist die Prämie? expand_more
Die Höhe Ihrer Prämie ist in der Beitrittserklärung und der Versicherungsbestätigung aufgeführt. Sie schulden Ihre Prämie der Bank, welche Ihnen inkl. eidgenössischer Stempelabgabe durch ihren Dienstleister TONI mittels Einzahlungsscheins in Rechnung gestellt wird. Prämienänderungen während der Laufzeit der Versicherung bleiben vorbehalten.
Welche weiteren Pflichten hat die versicherte Person? expand_more
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Sachverhaltsermittlung: Bei Abklärungen zur Versicherung – wie zum Beispiel betreffend Anzeigepflichtverletzungen, Gefahrerhöhungen, Leistungsprüfungen etc. – haben Sie mitzuwirken und AXA alle sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, diese bei Dritten zuhanden von AXA einzuholen und Dritte schriftlich zu ermächtigen, AXA die entsprechenden Informationen, Unterlagen etc. herauszugeben. AXA ist berechtigt, eigene Abklärungen vorzunehmen.
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Versicherungsfall: Das versicherte Ereignis ist AXA unverzüglich zu melden.
Wie behandelt AXA Ihre Daten? expand_more
Informationen über die Verwendung der Daten sind unter: www.AXA.ch/datenschutz zu finden Darüber hinaus können Ihre Daten im Schadenfall, einschliesslich der hierzu geführten Korrespondenz, an die Bank weitergeleitet werden. Die Daten werden Stand: 01.01.2024 physisch oder elektronisch aufbewahrt. Als versicherte Person haben Sie das Recht, bei AXA über die Bearbeitung der Sie betreffenden Daten die gesetzlich vorgesehenen Auskünfte zu verlangen.